tammesverband tursberg
e. V. |
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Satzung Name, Sitz und Zweck (§1) Der Stammesverband Stursberg e. V. hat seinen Sitz in Remscheid-Lüttringhausen. Er wurde am 30. Oktober 1938 gegründet und am 17. Januar 1939 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Remscheid-Lüttringhausen eingetragen. Der Verein umfasste ursprünglich die Familien mit dem Namen "Stursberg, Storsberg, Stosberg, Stossberg, Stoßberg usw." die im "Hof Stursberg" bei Remscheid-Lüttringhausen ihren Ursprung haben, sowie vom Stamm Stursberg abgezweigten Familien anderen Namens und aller Abkömmlinge der genannten Familienstämme. Nunmehr ist der Verein ein für alle interessierten Menschen offener Verband. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (§2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, der Heimat- und Landeskunde und der Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(§3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er hat keine politische und religiöse Ziele. (§4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. (§4.1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Geschäftsjahr (§5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Verbandskennzeichen (§6)
Der Verband führt als Kennzeichen ein von seinen Gründern angenommenes Wappen, das am 01. Dezember 1938 unter der Nummer 999/38 in die "Deutsche Wappenrolle bürgerlicher Geschlechter" des Vereins "Herold" in Berlin eingetragen wurde: (§7)
Als angefallenes Wappen kann der Verband in Verbindung mit dem in § 6 beschriebenen, das im 17. und 18. Jahrhundert vom ausgestorbenen Kölner Zweig des Stammes Stursberg mit Namen "Sturßberg, Stosberg, Stoesberg usw." verwendete Wappen führen: Mitgliedschaft (§8) Der Verband umfasst ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. (§9) Ordentliche Mitglieder kann jede volljährige Person werden. (§10) Außerordentliche Mitglieder können staatliche, halbstaatliche Institutionen, Vereine, Firmen und Unternehmen sein, deren Interessen in den Bereichen liegen, die durch § 3 gekennzeichnet sind. Die außerordentlichen Mitglieder werden auf den Veranstaltungen und Familientagen durch deren Abgesandten vertreten. Diese Vertreter der außerordentlichen Mitglieder, haben Sitz und beratende Stimme auf dem Familientag. (§11) Jugendliches Mitglied kann jede minderjährige Person werden, die Nachkomme eines ordentlichen Mitglieds ist. (§12) Ehrenmitglied kann jede volljährige Person werden, die sich um den Verband oder um die Familienpflege hervorragende Verdienste erworben hat. Eine Ehrenmitgliedschaft wird vom Familienrat vorgeschlagen und am Familientag verliehen. Erwerb der Mitgliedschaft (§13) Die Mitgliedschaft des Verbandes wird erworben durch die Anmeldung gemäß § 14 und Zahlung des ersten Jahresbeitrages. (§14) Die Anmeldung zur Aufnahme in der Verband ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand bestätigt schriftlich die Mitgliedschaft mit Angabe der fortlaufenden Mitgliedsnummer und den zur Zeit gültigen Mitgliedsbeiträgen. (§15) Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand die Aufnahme bestätigt hat und dem Verband der Mitgliedbeitrag für das Jahr zugegangen ist, in dem die Aufnahme als Mitglied beantragt wurde. Rechte der Mitglieder (§16) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, die Gemäß §§ 6 und 7 vom Verband geführten Wappen auch persönlich bzw. als Familienwappen zu führen, mit unterscheidenden Beizeichen, in allen Fällen jedoch nur im Einklang mit den Regeln der Heraldik. (§17) Alle Mitglieder haben das Recht:
(§18) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme auf Familientagen und sind wählbar. Vertretungen durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied ist zulässig. (§19) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, solange ein Mitglied ein Strafverfahren nach dem Strafgesetzbuch oder ein ehrengerichtliches Untersuchungsverfahren läuft. (§20) Die Mitglieder haben die Pflicht, die vom Familientag festgesetzten Jahresbeiträge mit Fälligkeit am 01. Januar eines jeden Jahres zu zahlen. (§21) Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet:
Ende der Mitgliedschaft (§22) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Auflösung des Verbandes. (§23) Der Austritt aus dem Verband kann jederzeit zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. (§24) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch einstimmigen Beschluss des Familienrates erwirkt werden, und zwar:
(§25) Ein aus dem Verband scheidendes Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des Verbandes, sowie die Rechte auf Führung des Verbandswappen. Beiträge (§26) Die Mitgliedsbeiträge werden am Familientag festgesetzt und in der Familienzeitung bekannt gegeben. Verbandsorgane (§27) Die Verbandsorgane sind:
(§28)
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Archivar und ggf. einem Jugendwart. Ehrenvorsitzender (Senior) (§29) Der Ehrenvorsitzende (Senior) wird am Familientag, aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf Lebzeit gewählt. Seine Aufgaben sind:
Im Hinderungsfall wird der Ehrenvorsitzende durch das älteste Familienratsmitglied vertreten. Familienrat (§30)
Der Familienrat vertritt die Gesamtheit der Mitglieder, (auf je 20 Mitglieder 1 Familienratsmitglieder) außerhalb des Familientages. Er steht dem Vorstand als beratendes und beschließendes Organ zur Seite. Geschäftsführung (§31) Vorstand bzw. Familienrat sind beschlussfähig, bei Anwesenheit des jeweiligen Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren Vorstandmitgliedern bzw. 4 Familienratsmitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Daneben gilt die für die Beschlüsse der Mitglieder gegebene Vorschrift des § 39. (§32) Die Tätigkeit in den Verbandorganen ist ehrenamtlich, jedoch werden auf Antrag die Kosten der Geschäftsbesorgung erstattet. Die Vorstands- bzw. Familienratsmitglieder sind verpflichtet, alles, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangen, dem Verein herauszugeben. Für die Geschäftsführung oder Ausführung von Aufträgen, hat der Verband den Vorstandsmitgliedern auf Verlangen einen Vorschuss zu gewähren. Familientag (§33) Der Familientag ist die Hauptversammlung aller Verbandmitglieder. Er regelt die ihm zugewiesenen Angelegenheiten durch Beschlussfassung. Über gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. (§34) Ordentliche Familientage finden in Abständen von 5 Jahren statt. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
(§35) Außergewöhnliche Familientage sind einzuberufen:
(§36) Familientage sind durch schriftliche Einladung und unter Angaben der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungen müssen den Mitgliedern 4 Wochen vor dem Familientag zugestellt werden. (§37) Ein Familientag ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen und mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, oder durch Bevollmächtigte gemäß § 18 vertreten sind. Ist die Beteiligung geringer, so können ebenfalls Beschlüsse gefasst werden, doch werden diese erst wirksam, wenn der Vorstand die schriftliche Zustimmung weiterer stimmberechtigten Mitglieder eingeholt und dadurch die Entscheidung nach § 38 herbeigeführt hat. (§38) Die Beschlüsse des Familientages werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung bewirkt, ist die Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bzw. Bevollmächtigten erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins, ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder notwendig. Die Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen. (§39) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn diese Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verband betrifft. Kassenprüfer (§40) Der Familientag wählt für die Dauer von 5 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie müssen volljährig sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer überprüfen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, gemeinsam unaufgefordert die Kassenführung und berichten dem Familienrat bzw. dem Familientag das Ergebnis der Kassenprüfung. Auflösung des Verbandes (§41) Der Verband kann durch Beschluss, eines zu diesem Zweck besonders einberufenen Familientages, aufgelöst werden. Dieser Familientag ist abweichend von § 37 beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß durch andere, bevollmächtigte Mitglieder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist ein zweiter Familientag zu dem gleichen Zweck, spätestens innerhalb eines Vierteljahres einzuberufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder, mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. (§42) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins und das Archiv an den Verein für "Familienkunde e. V." in Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der obigen Satzung zu verwenden hat. Schlussbestimmung (§43) Die am 16. Juni 1940 errichtete Satzung wurde aufgehoben und ersetzt durch die Fassung vom 05. Oktober 1968. Diese wurde durch eine Satzungsänderung ergänzt. Diese Ergänzung wurde am 15. Mai 2000 beim Amtsgericht Remscheid unter VR 343 im dortigen Vereinsregister eingetragen. Eine weitere Änderung erfolgte am 16. September 2000 und wurde beim Amtsgericht Remscheid unter VR 343 am 31. Oktober 2000 eingetragen. Den Status der Gemeinnützigkeit erhält der Verein zum 01. Januar 2001. Remscheid-Lüttringhausen, 01. Januar 2001 Vorsitzender, Vorstand und Familienrat
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